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Allgemeine PROFORM Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Geschäftsbedingungen für Geschäfte unter Vollkaufleuten)

1. Geltungsbereich:

1.1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde und sind integrierender Bestandteil jedes mit dem Kunden zustande kommenden Vertrages. Diese Bedingungen werden beim erstmaligen Vertragsschluß vereinbart und gelten - auch ohne gesonderte Vereinbarung - für alle weiteren Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

1.2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen stellt kein Anerkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers dar.

2. Angebote und Auftragsbestätigungen:

2.1. Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, ansonsten sind unsere Angebote freibleibend. Mündliche und fernmündliche Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.

2.2. Die Annahme unserer Angebote muß schriftlich erfolgen.

2.3. Bestellungen, denen kein Angebot unsererseits zugrundeliegt, oder die - auch nur teilweise - von unseren Angeboten abweichen, bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Maschinell hergestellte Auftragsbestätigungen genügen diesem Formerfordernis.

3. Preise

3.1. Die Preise verstehen sich - wenn nicht anders ausgewiesen - ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Salzburg ohne Verpackung und Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

3.3. Bestätigte Preise gelten nur bei Annahme der bestätigten Mengen zu der bestätigten Zeit; sie gelten nicht für Nachbestellungen.

3.4. Wir sind berechtigt, den Kaufpreis bei Vorliegen folgender Umstände zu erhöhen oder zu senken:
• wenn die Lieferfrist mehr als 6 Monate beträgt, aufgrund von Änderungen von Zöllen, Währungsparitäten, gesetzlicher oder behördlicher Vorschreibungen, Erhöhung und Neueinführung von Abgaben.
• wenn die Lieferfrist mehr als 6 Monate beträgt, auch aufgrund einer Preiserhöhung des Herstellers oder einer sonstigen Erhöhung des Einstandspreises.

3.4 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir eine Preiserhöhung vom vereinbarten Gesamtkaufpreis geltend machen. Wir haben den Kunden von der Preiserhöhung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihn aufzufordern, uns innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt. Erklärt der Besteller innerhalb dieser Frist nicht seinen Rücktritt vom Vertrag, so gilt der erhöhte Kaufpreis als vereinbart. Im Falle des Rücktritts des Bestellers kann dieser keinerlei Ansprüche uns gegenüber geltend machen. Wir sind berechtigt, dem Besteller die bisherigen tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

4. Zahlungen:

4.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig. Die Rechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, mit Anzeige der Versandbereitschaft oder - wenn eine solche nicht erfolgt - bei Versendung der Ware oder bei Erbringung der Leistung gestellt. Ein Skontoabzug durch den Besteller für eine Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ist nur möglich, wenn dieser von uns schriftlich angeboten, schriftlich bestätigt, oder im Text der von uns gestellten Rechnung dem Besteller freigestellt wird.

4.2. Bei Überschreitung der obigen 8 Tage-Frist oder der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem uns von Geschäftsbanken in laufender Rechnung berechneten Zinssatzes, mindestens jedoch 10 % p.a. ab Rechnungsdatum zu berechnen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Inverzugsetzung.

4.3. Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisung, insbesondere Schecks, werden nur unter Vorbehalt ihrer tatsächlichen Einlösung angenommen. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Der Kunde trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Spesen ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für uns verfügbar ist.

4.4. Der Kunde hat Zahlungen auf die von uns angegebenen Bankkonten zu leisten. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen, auch in Form von Wechseln oder Schecks nur berechtigt, falls wir sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben.

4.5. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen. Ist die Zahlung durch Eigenakzepte vereinbart, so müssen diese bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung bei uns eingehen. Bei Wechseln darf die Laufzeit 3 Monate ab Rechnungsdatum nicht übersteigen.

4.6. Außereuropäische Kunden haben auf unsere Aufforderung zu unseren Gunsten ein unwiderrufliches Akkreditiv zu eröffnen, das auf Kosten des Kunden von einer von uns zu benennenden Bank zu bestätigen ist. Die Laufzeit des Akkreditivs muß die vereinbarte Lieferzeit mindestens drei Monate übersteigen. Sämtliche Bankspesen, Provisionen und Gebühren trägt der Kunde.

4.7. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Bei Bestehen mehrerer Forderungen sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden mit unseren Forderungen einschließlich Kosten und Zinsen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen, wobei sich die Fälligkeit von Kosten und Zinsen nach der entsprechenden Haupt-forderung richtet. Entgegenstehende Widmungen des Kunden sind unwirk-sam.

4.8. Entstehen Zweifel der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns, oder einem mit uns gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen, oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so sind wir berechtigt unsere Forderungen gegen ihn - auch im Falle einer nach Vertragsabschluß gewährten Stundung - sofort fällig zu stellen, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder - wenn der Kunde dies verweigert - vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir unsere vertraglichen Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben, sind wir weiters berechtigt, unsere bislang erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge - sowohl hinsichtlich vollständig als auch teilweise erbrachter Leistungen – ein-schließlich Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

4.9. Geltendmachung von Gegenforderungen durch Aufrechnung oder durch Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungs-beträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzuhalten, oder die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen.

5. Eigentumsvorbehalt:

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen unser Eigentum, bei Begebung von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Bei Zahlungsverzug oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Kunden ist unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne Aufforderung auszusondern und zu unserer Verfügung zu halten.

5.2. Der Kunde ist berechtigt, die uns gemäß Punkt 5.1. gehörende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, soweit die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber sichergestellt ist, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an uns über unser Verlangen ab. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Abtretung der Forderungen offenzulegen. Wir werden von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen, uns die Namen und Anschriften der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle solche Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

5.3. Der Kunde hat die uns gehörende Ware pfleglich zu behandeln und gegen alle Risiken zu versichern, insbesondere Feuer-, Diebstahl- und Wassergefahren angemessen zu versichern und den Abschluß der Versicherung uns auf unser Verlangen nachzuweisen. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Vorbehaltsware gesondert lagern und als unser Eigentum kennzeichnen.

5.4. Bei Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder der an uns abgetretenen Forderung durch Dritte (insbesondere Pfändung) hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen und trägt er alle, für die Beseitigung der Wirkung einer solchen Inanspruchnahme von dritter Seite auflaufenden Kosten.

5.5. Ansprüche des Kunden gegen Dritte aufgrund von Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware, insbesondere Versicherungs- und Schadenersatz-ansprüche werden uns hiermit abgetreten. Der Kunde wird die für die Abtretung erforderlichen Genehmigungen der Schuldner derartiger Ansprüche einholen.

5.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden sind wir berechtigt, die Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dies als Rücktritt vom Vertrag zu werten ist, oder die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Anstelle der Rückgabe der Vorbehaltsware können wir die Übertragung des mittelbaren Besitzes verlangen, wenn der Kunde nur mittelbar Besitzer ist.

5.7. Ist ein Vorbehalt des Eigentums nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Ware sich befindet oder verbracht wird, nicht wirksam, gilt die dem Eigentumsvorbehalt entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung dieser Sicherheit die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat der Kunde alle insoweit von uns geforderten Maßnahmen unverzüglich auf seine Kosten vorzunehmen.

6. Lieferfrist:

6.1. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht bevor der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht und nicht bevor eine vereinbarte Anzahlung geleistet ist. Ist ein Liefertermin vereinbart, so wird dieser um eine angemessene Zeitspanne hinausgeschoben, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig beibringt oder eine vereinbarte Anzahlung nicht rechtzeitig leistet.

6.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Versandbereitschaft gemeldet ist oder der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat.

6.3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt von Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende solcher Ereignisse werden wir unverzüglich dem Kunden mitteilen.

6.4. Verlängert sich die Lieferzeit infolge von Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 3 Monate, oder ist eine solche Verlängerung mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ersatz der bereits ent-standenen und der nicht mehr abwendbaren Aufwendungen zu verlangen.






6.5. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme oder die physische Übergabe an den Kunden aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden wir ihm die durch die Lagerung der Liefergegenstände entstehenden Kosten berechnen. Wir sind auch berechtigt, über die Liefergegenstände anderweitig zu verfügen, wenn der Kunde die Versendung nicht innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist freigegeben hat, und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6.6. Geraten wir mit unseren Lieferungen und Leistungen mehr als 6 Wochen in Verzug, kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht das Lager verlassen haben oder als versandbereit gemeldet wurden. Tritt während der von dem Kunden gesetzten Nachfrist ein Ereignis ein, das wir nicht zu vertreten haben, so verlängert sich die Nachfrist angemessen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflicht.

7. Versand und Verpackung:

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand für Rechnung des Kunden. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Transportkosten unmittelbar entrichten oder vorlegen.

7.2. Versandvorschriften des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

7.3. Die Verpackung wird dem Besteller, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Selbstkosten berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

7.4. Wir entscheiden über die angemessene Verpackung und über die Form des Versandes nach bestem Ermessen.

7.5. Teillieferungen sind zulässig.

8. Gefahrübergang:

8.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr, auch Transportgefahr, geht mit Versendung der bestellten Ware auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

8.2. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel, gegebenenfalls ihre Änderung, bleibt uns vorbehalten.

8.3. Unbeschadet von Punkt 9.1. sind wir berechtigt, in jedem einzelnen Fall eine angemessene und ausreichende Transportversicherung zu schließen, deren Kosten der Kunde zu tragen hat.

9. Gewährleistung:

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Arbeitstagen anzuzeigen. Mängel, die nicht erkennbar sind, hat der Kunde uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder fernschriftlich zu erfolgen. Wir haften nur für Mängel, die uns frist- und formgerecht angezeigt worden sind. Wie sich aus Punkt 8.1. ergibt, fallen nach Gefahrenübergang auftretende Mängel nicht unter unsere Gewährleistung.

9.2. Sind unsere Lieferungen und Leistungen mangelhaft, so sind wir dem Kunden nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

9.3. Stellt sich nachträglich heraus, daß unsere Lieferungen und Leistungen mängelfrei waren, wird uns der Kunde die Kosten einer von uns vorgenommenen Nachbesserung oder Ersatzlieferung erstatten.

9.4. Unsere Gewährleistungsverpflichtungen setzen voraus, daß uns unsere mangelhaften Lieferungen in unverändertem Zustand zurückgesendet werden. Eine Nachbesserung durch den Kunden selbst oder durch Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dazu schriftlich unser Einverständnis erteilt.

9.5. Weitergehende Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen und Leistungen, insbesondere Mangelfolgeschäden oder Drittschäden, sind ausgeschlossen.

9.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Eigenschaften gelten jedoch nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich besonders vereinbart ist.

9.7. Für diejenigen Teile der Ware, die wir auf Weisung des Kunden oder seiner Beauftragten von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur insoweit, als uns gegen den Unterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen. Mangels andersartiger Vereinbarung mit dem Kunden ist uns die Verwendung sämtlicher handelsüblicher Teile vom Unterlieferanten gestattet.

9.8. Der Kunde hat dafür einzustehen, daß alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlichen Informationen an uns vollständig und richtig zur Verfügung gestellt worden sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Kunde zur Bezahlung der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn sie aus diesem Grund ganz oder teilweise erfolglos geblieben sind, und hat auch hieraus resultierende Mehraufwendungen zu tragen. Darüber hinaus stehen dem Kunden keine Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche zu, wenn Lieferungen und Leistungen aus diesem Grund unvollständig oder mangelhaft geblieben sind

9.9. Wird eine Ware oder Leistung von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Planungen, Modellen oder sonstigen Angaben, die vom Kunden beigestellt werden angefertigt, bzw. erbracht, so erstreckt sich unsere Haftung nur darauf, daß die Ausführung gemäß der vorerwähnten, vom Kunden beigestellten Angaben erfolgt. Wir haften daher insbesondere nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Konstruktion oder der vom Kunden gemachten Angaben. Wir sind zur Überprüfung vorerwähnter, vom Kunden beigestellter Angaben nicht verpflichtet; insbesondere ist von uns nicht zu überprüfen, ob seine Waren oder Leistungen bei angabegemäßer Ausführung für sich allein oder zusammen mit Waren oder Leistungen des Kunden oder Dritter funktionsfähig sind.

9.10. Wir sind in jedem Falle solange von der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen entbunden, solange der Kunde mit seinen Zahlungsver-pflichtungen in Verzug ist. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

9.11. Über den Inhalt dieses Punktes hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dementsprechend sind auch Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, sofern uns lediglich Fahrlässigkeit anzulasten ist. Ersatz von Mangelfolgeschäden, reinen Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlust und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Auch die Haftung für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, ist ausgeschlossen.

9.12. Die Haftung für Produktfehler gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes wird für Sachschäden, die ein Unternehmer erlitten hat, ausgeschlossen. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimm-ungen abgeleitet werden können, werden zur Gänze ausgeschlossen.

10. Gewerbliche Schutzrechte:

10.1. Wir gewährleisten, daß unsere Lieferungen und Leistungen und ihre Verwendung in Österreich keine Patente (Patentanmeldung) oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Falls ein Dritter die Verletzung eines Patentes oder gewerblichen Schutzrechtes geltend macht, ist der Kunde verpflichtet,

a) uns unverzüglich von den Ansprüchen schriftlich oder fernschriftlich zu unterrichten.
b) uns zu ermächtigen, für die Abwehr der Ansprüche Sorge zu tragen und Rechtsstreitigkeiten zu führen.
c) uns die erforderlichen Vollmachten zu erteilen und uns jede gewünschte Unterstützung nach besten Kräften zu gewähren.
d) uns zu ermächtigen, an Lieferungen und Leistungen jederzeit die Änderungen vorzunehmen, die wir für erforderlich und angemessen erachten.

10.2. Wir haften nicht für etwaige Verletzung ausländischer Patente (Patentanmeldungen) oder sonstiger ausländischer Schutzrechte. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund Verletzung von ausländischen Patenten oder sonstigen ausländischen gewerblichen Schutzrechten frei.

11. Haftung:

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, stehen dem Kunden gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen keinerlei Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten zu, soweit die Verletzung dieser Pflicht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

12. Höhere Gewalt:

12.1 Kann eine der Parteien die ihr obliegenden vertraglichen Vepflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die jeweils andere Partei daraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten.

12.2. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende und nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.

13. Zurückbehaltung, Aufrechnung, Abtretung:

13.1. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

13.2. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

13.3. Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

14. Allgemeines:

14.1. Erfüllungsort ist Salzburg; Gerichtsstand ist Salzburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Die Bestimmungen des KSchG bleiben unberührt.

14.2. Irrtümer durch Kalkulationsfehler, Rechenfehler, Schreibfehler, etc. bei Angebot oder Auftragsbestätigung berechtigen uns zur Anfechtung.

14.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, wobei die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internatio-nalen Warenverkauf zur Gänze ausgeschlossen ist.

14.4. Für Rechtsstreitigkeiten mit Kunden mit einem Geschäftssitz in einem Staat, mit dem Österreich kein Vollstreckungsabkommen hat, wir die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes mit der Schieds- und Vergleichsordnung der Bundes-kammer der Gewerblichen Wirtschaft Wien, mit Sitz in Wien vereinbart.

14.5. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

14.6. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, durch welche dieses Formerfordernis aufgehoben oder erleichtert werden soll.

14.7. Für die Auslegung dieser Bedingungen ist allein die deutschsprachige Fassung maßgebend.

Salzburg, Jänner 2001